Zuchtordnung des BVWSÖ-ÖHU


Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des BVWSÖ, nachfolgend kurz „ZEO“ genannt, regeln die Zucht von Weissen Schäferhunden gemäß dem vom BVWSÖ anerkannten Standard, sowie die Eintragung von Weissen Schäferhunden in das Zuchtbuch der ÖHU. Das oberste Organ ist die Jahreshauptversammlung (JHV) des BVWSÖ. Diese ZEO ist auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des Zuchtbuchamtes in Anspruch genommen wird, anzuwenden.

1. Züchter
1.1.Züchter ist der Eigentümer einer Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. 

1.2. Als Eigentümer gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist, und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Ahnentafel nachweisen kann. Jeder Eigentumswechsel eines in der Zucht verwendeten Hundes ist dem Zuchtausschuss unverzüglich zu melden. Unterbleibt die Meldung, kann die Ausstellung von Ahnentafeln untersagt werden.

1.3. Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes.

2. Zuchtrechtsabtretung
2.1. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). Diese Drittperson darf allerdings von dieser Zuchtrechtsabtretung nur einmal Gebrauch machen. Bei einem neuerlichen Wurf ist ein eigener Zwingerschutz zu beantragen.

2.2. Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren und vom Zuchtausschuss schriftlich genehmigen zu lassen. Grundsätzlich muss der Wohnort der Drittperson, auf die das Zuchtrecht abgetreten werden soll, im Einflussbereich des geschützten Züchters liegen, da dieser die volle Verantwortung für den Wurf trägt. Als maximale Entfernung werden 50km festgelegt.

3. Zwingername - Zwingerschutz
3.1. Die Hunde können keinen anderen Namen tragen als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist.

3.2. Ein Züchter kann nur einen Zwingernamen schützen lassen. Der Zwingername muss zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters verwendet werden. Innerhalb eines Haushaltes darf nur ein Züchter geschützt werden.

3.3. Die Zuteilung des Zwingernamens ist persönlich und auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht wird und kann nur auf eine Person lauten, die im BVWSÖ als Hauptmitglied gemeldet sein muss.

3.4. Nach der Bestätigung durch den BVWSÖ kann ein Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers. Eine Abtretung auf den Erben eines Züchters kann vom Zuchtausschuss bei Nachweis des erbrechtlichen Übertrages genehmigt werden.

3.5. Die Zuchtstätte muss sich am gemeldeten Wohnsitz des Züchters befinden. In Ausnahmefällen entscheidet der Zuchtausschuss.

3.6. Der BVWSÖ- ÖHU Zuchtbuchamt, erteilt das Recht auf Führung eines Zwingernamens erst nach entsprechender, schriftlicher Anfrage .

3.7. Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit den, vom BVWSÖ aufgelegten Formularen vorzunehmen. Der beantragte Zwingername muss sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Wörtern (außer den Wörtern „Zwinger von“) bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen. Die endgültige Auswahl wird von der ÖHU nach Rücksprache mit dem BVWS-Ö getroffen.

Der BVWS-Ö kann ohne Angabe von Gründen  einen Zwingerschutzantrag ablehnen.

3.8. Nach der Verleihung des Zwingernamens erhält der Züchter von der ÖHU eine Zwingerschutzkarte.

3.9. Der geschützte Zwingername wird nach schriftlicher Meldung des BVWSÖ gelöscht und kann anderweitig vergeben werden, wenn während mehr als 15 Jahren kein Wurf zur Eintragung gelangt ist.

3.10. Der Inhaber eines vom BVWSÖ- ÖHU geschützten Zwingernamens ist verpflichtet, die Vorschriften dieser ZEO, sowie die Zuchtrichtlinien und die Weisungen des Zuchtausschusses einzuhalten und alle von ihm gezüchteten oder erworbenen Weissen Schäferhunde ausnahmslos in das Zuchtbuch des BVWSÖ- ÖHU eintragen zu lassen.  Wird ein Zwingerschutzantrag vom BVWSÖ nicht bestätigt, kann er nicht in Rechtskraft erwachsen.

4. Zuchtverwendung
4.1. Grundsätzlich dürfen nur Hunde in der Zucht verwendet werden, die über eine vom BVWSÖ anerkannte Ahnentafel und über eine vom BVWSÖ anerkannte Zuchttauglichkeitsbescheinigung (ZTB) verfügen. Die ZTB wird dem Hundebesitzer nach Erfüllung aller dafür vorgesehenen Auflagen schriftlich zugestellt. Erst nach Erhalt der schriftlichen ZTB ist die Zuchttauglichkeit rechtskräftig.

4.1.1.
Ausnahmen zur Erlangung einer ZTB können ausschließlich vom Vorstand des BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtbuchamt der ÖHU gewährt werden, wenn Hunde über Papiere verfügen die aufgrund ihrer Blutlinie eine Bereicherung für die Zucht darstellen. In solchen Fällen ist ein schriftlicher Antrag unter Beilegung der Original-Ahnentafel an die Geschäftsstelle des BVWSÖ zu richten. Der Vorstand des BVWSÖ kann ohne Angabe von Gründen die Zuchtzulassung solcher Hunde untersagen.

4.2.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind neben Punkt 4.1., Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein rassetypisches Wesen der Zuchttiere. Art und Weise der ZTP, das Alter, ab dem die Hunde zur Zucht verwendet werden dürfen, sowie weitere Kriterien, die für die Ausstellung der ZTB erforderlich sind, werden vom BVWSÖ festgesetzt. Zumindest ist aber neben der ZTP, die auch eine Schussüberprüfung zu enthalten hat, ZWEI bei zumindest CAC-Ausstellung erworbene Formwertbeurteilungen von mindestens „Sehr Gut“ vorzulegen. Weiters dürfen diese ZTP´s nur an eigens dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen) durchgeführt werden. Es ist verboten, eine ZTP zu Hause, in der vertrauten Umgebung des Hundes durchzuführen. Die ZTB darf erst dann ausgestellt werden, wenn alle dafür erforderlichen Kriterien erfüllt und beigebracht wurden.

4.3.
Hunde, die sichtbare oder nachweisbare Erbfehler oder Krankheiten haben; dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Es kann ihnen in solchen Fällen vom Zuchtausschuss die ZTB entzogen werden.

4.4. Regelungen, die HD-und ED Formeln  betreffend, sowie Regelungen über Inzucht und Inzestzucht werden vom BVWSÖ -Vorstand in Absprache mit dem Zuchtausschuss festgelegt. Als  Auswertungsstelle des BVWSÖ wird die Uni-Klinik Wien, Dr. Köppel in Bruck an der Mur und Dr. Peter Szabados aus Innsbruck, festgelegt. Deren Urteil ist endgültig.  Die Röntgenbilder, die von jedem Tierarzt, der anhand der Tierarztliste des BVWSÖ dazu befugt ist, angefertigt werden können, sind so anzufertigen, dass sowohl der Name des Hundes, als auch seine Täto-Nummer mit einfotografiert werden. Andere Bilder sind ungültig. Die Röntgenbilder müssen direkt von jenem Tierarzt, der sie anfertigt, an die zuständige Auswertungsstelle gesandt werden, wo sie nach Auswertung archiviert werden. Das Original der Auswertung ist  vom Hundebesitzer an das Zuchtbuchamt zu senden. Vom Zuchtbuchamt wird die Auswertung in die Original-Ahnentafel eingetragen.

4.5. Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen, wie es ihre Kondition zulässt. Grundsätzlich darf eine Hündin nur jede zweite Hitze belegt werden. Der Mindestabstand muss jedoch 11 Kalendermonate von Decktag zu Decktag betragen.

5. Deckrüden, Deckakt, Vereinbarung
5.1. Grundsätzlich dürfen nur Deckrüden in der Zucht verwendet werden, die über eine anerkannte Ahnentafel verfügen. Inländische Rüden müssen  über eine HD und ED Auswertung, ein Abrichtekennzeichen und Ausstellungsbeurteilungen, so wie eine Zuchttauglichkeitsprüfung verfügen.  Ausländische Rüden haben ebenfalls eine HD Untersuchung vorzuweisen und möglichst auch eine ED Untersuchung, so wie Abrichtekennzeichen und Ausstellungsbeurteilungen. Alle Zuchtpartner müssen gechipt sein !

5.2.
Weiters dürfen von im BVWSÖ registrierten Deckrüden grundsätzlich nur jene Hündinnen belegt werden, die über eine Anerkannte Ahnentafel verfügen. Des weiteren dürfen BVWSÖ -Deckrüden auch in vom BVWSÖ anerkannten Vereinen und Verbänden eingesetzt werden Der Deckrüdenbesitzer hat sich darüber genau zu informieren. Im Zweifelsfalle ist der zuständige Zuchtwart um Rat zu fragen.

5.3.
Der Eigentümer eines Deckrüden kann einen Decksprung seines Rüden ohne Angabe von Gründen ablehnen.

5.4.
Über die sich grundsätzlich aus den einschlägigen Gesetzen, aus dieser ZEO und den Zuchtrichtlinien des BVWSÖ ergebenden, gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und -hündinnen muss im Zusammenhang mit dem Deckakt eine schriftliche Vereinbarung durch beiderseitige Unterzeichnung eines Deckscheines, der bei der Geschäftsstelle vor Belegung einer Hündin anzufordern ist, getroffen werden. Belegt ein Rüde eine Hündin im Ausland, so ist der Deckschein vom Rüdenbesitzer zur im Ausland stationierten Hündin mitzubringen. Eine Belegung ohne Deckschein ist nicht gestattet.

5.5.
Zwischen Deckrüdenbesitzer und Züchter sind vor dem Deckakt im wesentlichen folgende Vereinbarungen zu treffen:

5.5.1.
Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der Ahnentafeln der Zuchttiere sowie deren Übersendung an das Zuchtbuchamt der ÖHU zwecks Überprüfung der Eintragungen.

5.5.2.
Die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, dass im Zwinger in den letzten sechs Monaten keine ansteckenden Krankheiten aufgetreten sind und der Vertragspartner über allfällige, später auftretende, ansteckende Krankheiten der Tiere zu informieren ist.

5.5.3.
Den Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich art- und fachgemäß durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere.

5.5.4.
Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines Welpen geleistet werden kann.

5.5.4.1.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass das Deckgeld keine Anzahlung für den kommenden Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung des Deckrüden darstellt und am Decktag fällig ist.  Weiters gilt als vereinbart, dass bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei verwerfen, der Deckrüde für die nächste Hitze derselben Hündin, desselben Eigentümers ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat.

5.5.4.2.
Weiters gilt als vereinbart, dass bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung zwischen den Eigentümern getroffen wird, der Deckrüdenbesitzer die erste Wahl bis höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat und den ausgewählten Welpen bis zum Alter von höchstens 10 Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen muss.

5.5.4.3.
Weiters gilt als vereinbart, dass im Falle des Leerbleibens der Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann.

5.6.
Der Deckrüdenbesitzer hat nach Erfüllung der für den Deckakt getroffenen Vereinbarung dem Züchter den ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein, mit dem er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt, samt einer Kopie der Ahnentafel, des HD und ED-Befundes, der Abrichtkennzeichen, Ausstellungserfolge, seines Deckrüden auszuhändigen.

5.7.
Ein Nachdecken der Hündin innerhalb der selben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht statthaft und führt zum sofortigen Entzug des Zwingerschutzes.

5.8.
Der Deckakt hat grundsätzlich frei stattzufinden, wobei jegliche Gewaltanwendung verboten ist.

6. Künstliche Besamung
Künstliche Besamung ist generell nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen (wenn z.B. ein Deckrüde in weit entferntem Ausland steht), kann eine schriftliche Ausnahmegenehmigung durch den Vorstand des BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtbuchamt der ÖHU erteilt werden.

7. Eintragungsvoraussetzungen
7.1. In das Zuchtbuch des BVWSÖ- ÖHU werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter Mitglied des BVWSÖ ist und Zwingerschutz besteht

7.2. Für alle in unserem Verband tätigen Züchter besteht die Verpflichtung, alle von ihnen aufgezogenen Würfe von Weissen Schäferhunden in das Zuchtbuch des BVWSÖ eintragen zu lassen.

7.3. Personen, die nicht Mitglied des BVWSÖ sind und für die kein Zwingerschutz besteht, können ihre Würfe nicht über den BVWS-Ö im Zuchtbuch der ÖHU eingtragen werden.

8. Gliederung des Zuchtbuches
8.1. Zuchtbuch besteht aus dem A-Blatt und dem Registerblatt (Stammrolle)

8.1.1. In das A-Blatt werden alle Weissen Schäferhunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des BVWSÖ und der ÖHU entsprechen. Nur diese Hunde erhalten eine ÖHU -Ahnentafel.

8.1.2. Im Registerblatt( Stammrolle) werden jene Hunde erfasst, die die für die Eintragung im A-Blatt erforderlichen Kriterien, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllen.

8.2. Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt sind:

8.2.1. Drei Ahnenreihen, die in ein vom BVWSÖ – ÖHU anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind.

8.2.2. Einhaltung der hinsichtlich des Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen dieser ZEO.

9. Einreichung zur Eintragung
9.1. Die Einreichung zur Eintragung obliegt in der Regel dem Zuchtwart für Weisse Schäferhunde der ÖHU.

10. Anmeldung zur Eintragung
10.1. Die Anmeldung zur Eintragung in das ÖHU -Zuchtbuch ist vom Züchter unter Verwendung der entsprechenden Formulare (Deckschein, Wurfmeldeschein, Ahnentafel der Hündin, Zwingerschutzbestätigung,HD und ED Auswertung, Ausstellungsbeurteilungen und Abrichtekennzeichen, sowie Kopie der Ahnentafel des Rüden und (Zuchttauglichkeitsbescheinigungen), HD und ED Auswertung, Ausstellungsbeurteilungen und Abrichtekennzeichen) , nach tierärtzlicher Untersuchung und gechipt, ab der 7. Lebenswoche, an das Zuchtbuchamt zu übersenden.

10.2. Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die darin gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und nimmt zur Kenntnis, dass bewusst unrichtige Angaben mit sofortigem Zuchtverbot belegt werden können.

11. Rufname des Rassehundes
11.1. Der Rufname des Hundes darf aus höchstens zwei Wörtern (plus Zwingername) bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach 10 Jahren wieder verwendet werden. Es ist unzulässig, den selben Rufnamen mit fortlaufenden Nummerierungen zu verwenden wie z.B. Alpha 1 und Alpha 2. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen denselben Anfangsbuchstaben haben.

12. Ahnentafeln
12.1. Jeder im BVWSÖ gezüchtete und im Zuchtbuch eingetragene Hund erhält einen offiziellen Abstammungsnachweis (Ahnentafel) von der ÖHU . Diese Ahnentafel tragen den Stempel des BVWSÖ .

12.2. In den Ahnentafeln werden drei Generationen angeführt. Ahnentafeln von anderen Vereinen und Verbänden, die vom BVWSÖ anerkannt sind werden vom BVWSÖ ebenfalls anerkannt.

12.3. Die Ahnentafeln, die nur nach Unterfertigung durch das Zuchtbuchamt und Registrierung durch den Vorstand, Rechtswirksamkeit erlangen, sind Urkunden im rechtlichen Sinne. Nachträgliche Korrekturen dürfen nur durch den Zuchtbuchführer vorgenommen werden und sind anschließend vom Vorstand des BVWSÖ zu verifizieren.

12.4. Da die Ahnentafel als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über die ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügen kann, ist nach rechtsgültiger Ausfertigung der Ahnentafel eine weitere Eintragung nur mit Zustimmung des Eigentümers des Hundes möglich.

12.5. Als Zubehör zum Hund ist die Ahnentafel bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben.

12.6. Für eine verloren gegangene Ahnentafel kann im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchamt, von diesem gegen einen Kostenersatz ein Duplikat ausgestellt werden. Mit der Ausstellung des Duplikates wird die Original-Ahnentafel ungültig.

13. Gebühren
13.1. Kosten der Ahnentafeln, sowie Kostenersatz für alle Drucksorten, in Zusammenhang mit der Eintragung ins Zuchtbuchamt sind vom Züchter zu tragen. Die Höhe aller Kosten ist der jeweiligen Gebührenordnung zu entnehmen.

14. Sanktionen
14.1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser ZEO sind als Disziplinarangelegenheiten anzusehen und liegen im Zuständigkeitsbereich des BVWSÖ -Vorstandes.

14.2. Der BVWSÖ -Vorstand behält sich das Recht vor, bei Verstößen eine Stellungnahme des Betroffenen zu verlangen und kann in begründeten Fällen mit einfacher Mehrheit Sanktionen erlassen. Der Bescheid des BVWSÖ -Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist für den Betroffenen bindend. Dieser hat die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch zu erheben. Das Schiedsgericht des BVWSÖ wird dann nach Absprache mit dem Präsidium der ÖHU, binnen zwei Wochen über den Fall endgültig entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.

15. Inkrafttreten
15.1. Diese Novelle der ZEO tritt am 1. März 2004 in Kraft und ist für alle Züchter, Deckrüdenbesitzer und Mitglieder des BVWSÖ verbindlich.