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Die Zucht- und
Eintragungsbestimmungen des BVWSÖ, nachfolgend kurz „ZEO“ genannt, regeln die
Zucht von Weissen Schäferhunden gemäß dem vom BVWSÖ
anerkannten Standard, sowie die Eintragung von Weissen
Schäferhunden in das Zuchtbuch der ÖHU. Das oberste Organ ist die
Jahreshauptversammlung (JHV) des BVWSÖ. Diese ZEO ist auf alle Zuchtvorgänge,
aufgrund derer die Einrichtung des Zuchtbuchamtes in
Anspruch genommen wird, anzuwenden.
1.
Züchter 1.1.Züchter ist
der Eigentümer einer Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
1.2. Als
Eigentümer gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im
unbestrittenen Besitz des Hundes ist, und dies durch den rechtmäßigen Besitz der
Ahnentafel nachweisen kann. Jeder Eigentumswechsel eines in der Zucht
verwendeten Hundes ist dem Zuchtausschuss unverzüglich zu melden. Unterbleibt
die Meldung, kann die Ausstellung von Ahnentafeln untersagt
werden.
1.3. Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt
der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes.
2.
Zuchtrechtsabtretung 2.1. Das Recht
zur Zuchtverwendung einer Hündin kann durch vertragliche Abmachung auf eine
Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). Diese Drittperson darf
allerdings von dieser Zuchtrechtsabtretung nur einmal Gebrauch machen. Bei einem
neuerlichen Wurf ist ein eigener Zwingerschutz zu beantragen.
2.2.
Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu
vereinbaren und vom Zuchtausschuss schriftlich genehmigen zu lassen.
Grundsätzlich muss der Wohnort der Drittperson, auf die das Zuchtrecht
abgetreten werden soll, im Einflussbereich des geschützten Züchters liegen, da
dieser die volle Verantwortung für den Wurf trägt. Als maximale Entfernung
werden 50km festgelegt.
3. Zwingername -
Zwingerschutz 3.1. Die Hunde
können keinen anderen Namen tragen als denjenigen, der auf den Namen ihres
Züchters geschützt worden ist.
3.2. Ein Züchter kann nur einen
Zwingernamen schützen lassen. Der Zwingername muss zur Bezeichnung aller Hunde
eines Züchters verwendet werden. Innerhalb eines Haushaltes darf nur ein Züchter
geschützt werden.
3.3. Die Zuteilung des Zwingernamens ist
persönlich und auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht wird und kann nur auf
eine Person lauten, die im BVWSÖ als Hauptmitglied gemeldet sein
muss.
3.4. Nach der Bestätigung durch den BVWSÖ kann ein
Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tod
des Inhabers. Eine Abtretung auf den Erben eines Züchters kann vom
Zuchtausschuss bei Nachweis des erbrechtlichen Übertrages genehmigt
werden.
3.5.
Die Zuchtstätte muss sich am
gemeldeten Wohnsitz des Züchters befinden. In Ausnahmefällen entscheidet der
Zuchtausschuss.
3.6. Der BVWSÖ- ÖHU Zuchtbuchamt, erteilt das Recht auf Führung eines
Zwingernamens erst nach entsprechender, schriftlicher Anfrage
.
3.7. Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit
den, vom BVWSÖ aufgelegten Formularen vorzunehmen. Der
beantragte Zwingername muss sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen
unterscheiden und darf aus höchstens drei Wörtern (außer den Wörtern „Zwinger
von“) bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen.
Die endgültige Auswahl wird von der ÖHU nach Rücksprache mit dem BVWS-Ö
getroffen.
Der BVWS-Ö kann ohne
Angabe von Gründen einen
Zwingerschutzantrag ablehnen.
3.8. Nach der Verleihung des
Zwingernamens erhält der Züchter von der ÖHU eine
Zwingerschutzkarte.
3.9. Der geschützte Zwingername wird nach
schriftlicher Meldung des BVWSÖ gelöscht und kann anderweitig vergeben werden,
wenn während mehr als 15 Jahren kein Wurf zur Eintragung gelangt
ist.
3.10. Der Inhaber eines vom BVWSÖ- ÖHU geschützten
Zwingernamens ist verpflichtet, die Vorschriften dieser ZEO, sowie die
Zuchtrichtlinien und die Weisungen des Zuchtausschusses einzuhalten und alle von
ihm gezüchteten oder erworbenen Weissen Schäferhunde
ausnahmslos in das Zuchtbuch des BVWSÖ- ÖHU eintragen zu lassen. Wird ein Zwingerschutzantrag vom BVWSÖ nicht
bestätigt, kann er nicht in Rechtskraft erwachsen.
4.
Zuchtverwendung 4.1.
Grundsätzlich dürfen nur Hunde in der Zucht verwendet werden, die über eine vom
BVWSÖ anerkannte Ahnentafel und über eine vom BVWSÖ anerkannte
Zuchttauglichkeitsbescheinigung (ZTB) verfügen. Die ZTB wird dem Hundebesitzer
nach Erfüllung aller dafür vorgesehenen Auflagen schriftlich zugestellt. Erst
nach Erhalt der schriftlichen ZTB ist die Zuchttauglichkeit
rechtskräftig.
4.1.1. Ausnahmen zur Erlangung einer ZTB können
ausschließlich vom Vorstand des BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtbuchamt der ÖHU gewährt werden, wenn Hunde über Papiere
verfügen die aufgrund ihrer Blutlinie eine Bereicherung für die Zucht
darstellen. In solchen Fällen ist ein schriftlicher Antrag unter Beilegung der
Original-Ahnentafel an die Geschäftsstelle des BVWSÖ zu richten. Der Vorstand
des BVWSÖ kann ohne Angabe von Gründen die Zuchtzulassung solcher Hunde
untersagen.
4.2. Grundsätzliche Voraussetzung für die
Zuchtverwendung sind neben Punkt 4.1., Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein
rassetypisches Wesen der Zuchttiere. Art und Weise der ZTP, das Alter, ab dem
die Hunde zur Zucht verwendet werden dürfen, sowie weitere Kriterien, die für
die Ausstellung der ZTB erforderlich sind, werden vom BVWSÖ festgesetzt.
Zumindest ist aber neben der ZTP, die auch eine Schussüberprüfung zu enthalten
hat, ZWEI bei zumindest CAC-Ausstellung erworbene Formwertbeurteilungen von
mindestens „Sehr Gut“ vorzulegen. Weiters dürfen diese ZTP´s nur an eigens dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen
(z.B. Ausstellungen) durchgeführt werden. Es ist verboten, eine ZTP zu Hause, in
der vertrauten Umgebung des Hundes durchzuführen. Die ZTB darf erst dann
ausgestellt werden, wenn alle dafür erforderlichen Kriterien erfüllt und
beigebracht wurden.
4.3. Hunde, die sichtbare oder nachweisbare
Erbfehler oder Krankheiten haben; dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Es
kann ihnen in solchen Fällen vom Zuchtausschuss die ZTB entzogen
werden.
4.4. Regelungen, die HD-und ED Formeln betreffend, sowie Regelungen über Inzucht und
Inzestzucht werden vom BVWSÖ -Vorstand in Absprache mit dem Zuchtausschuss
festgelegt. Als Auswertungsstelle des
BVWSÖ wird die Uni-Klinik Wien, Dr. Köppel in Bruck an
der Mur und Dr. Peter Szabados aus Innsbruck,
festgelegt. Deren Urteil ist endgültig.
Die Röntgenbilder, die von jedem Tierarzt, der anhand der Tierarztliste
des BVWSÖ dazu befugt ist, angefertigt werden können, sind so anzufertigen, dass
sowohl der Name des Hundes, als auch seine Täto-Nummer
mit einfotografiert werden. Andere Bilder sind
ungültig. Die Röntgenbilder müssen direkt von jenem Tierarzt, der sie anfertigt,
an die zuständige Auswertungsstelle gesandt werden, wo sie nach Auswertung
archiviert werden. Das Original der Auswertung ist vom Hundebesitzer an das Zuchtbuchamt zu senden. Vom Zuchtbuchamt wird die Auswertung in die Original-Ahnentafel
eingetragen.
4.5. Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst
aufziehen, wie es ihre Kondition zulässt. Grundsätzlich darf eine Hündin nur
jede zweite Hitze belegt werden. Der Mindestabstand muss jedoch 11
Kalendermonate von Decktag zu Decktag betragen.
5. Deckrüden,
Deckakt, Vereinbarung 5.1.
Grundsätzlich dürfen nur Deckrüden in der Zucht verwendet werden, die über eine
anerkannte Ahnentafel verfügen. Inländische Rüden müssen über eine HD und ED Auswertung, ein Abrichtekennzeichen und Ausstellungsbeurteilungen, so wie
eine Zuchttauglichkeitsprüfung verfügen. Ausländische Rüden haben ebenfalls eine HD
Untersuchung vorzuweisen und möglichst auch eine ED Untersuchung, so wie Abrichtekennzeichen und Ausstellungsbeurteilungen. Alle
Zuchtpartner müssen gechipt sein !
5.2.
Weiters dürfen von im BVWSÖ registrierten Deckrüden grundsätzlich nur jene
Hündinnen belegt werden, die über eine Anerkannte Ahnentafel verfügen. Des weiteren dürfen BVWSÖ -Deckrüden auch in vom BVWSÖ
anerkannten Vereinen und Verbänden eingesetzt werden Der Deckrüdenbesitzer hat
sich darüber genau zu informieren. Im Zweifelsfalle ist der zuständige Zuchtwart
um Rat zu fragen.
5.3. Der Eigentümer eines Deckrüden kann einen
Decksprung seines Rüden ohne Angabe von Gründen ablehnen.
5.4.
Über die sich grundsätzlich aus den einschlägigen Gesetzen, aus dieser ZEO und
den Zuchtrichtlinien des BVWSÖ ergebenden, gegenseitigen Rechte und Pflichten
der Eigentümer von Zuchtrüden und -hündinnen muss im Zusammenhang mit dem
Deckakt eine schriftliche Vereinbarung durch beiderseitige Unterzeichnung eines
Deckscheines, der bei der Geschäftsstelle vor Belegung einer Hündin anzufordern
ist, getroffen werden. Belegt ein Rüde eine Hündin im Ausland, so ist der
Deckschein vom Rüdenbesitzer zur im Ausland stationierten Hündin mitzubringen.
Eine Belegung ohne Deckschein ist nicht gestattet.
5.5. Zwischen
Deckrüdenbesitzer und Züchter sind vor dem Deckakt im wesentlichen folgende Vereinbarungen zu
treffen:
5.5.1. Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von
Fotokopien der Ahnentafeln der Zuchttiere sowie deren Übersendung an das Zuchtbuchamt der ÖHU zwecks Überprüfung der
Eintragungen.
5.5.2. Die Abgabe der gegenseitigen Versicherung,
dass im Zwinger in den letzten sechs Monaten keine ansteckenden Krankheiten
aufgetreten sind und der Vertragspartner über allfällige, später auftretende,
ansteckende Krankheiten der Tiere zu informieren ist.
5.5.3. Den
Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich art- und fachgemäß
durchzuführende Unterbringung der Zuchttiere.
5.5.4. Art und
Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder durch Zahlung eines Deckgeldes oder
durch Überlassung eines Welpen geleistet werden kann.
5.5.4.1.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass das Deckgeld keine Anzahlung für den
kommenden Wurf, sondern eine Entschädigung für die Leistung des Deckrüden
darstellt und am Decktag fällig ist. Weiters gilt als vereinbart, dass bei
nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei verwerfen, der Deckrüde für die
nächste Hitze derselben Hündin, desselben Eigentümers ohne erneute Deckgebühr
zur Verfügung zu stehen hat.
5.5.4.2. Weiters gilt als vereinbart,
dass bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung zwischen
den Eigentümern getroffen wird, der Deckrüdenbesitzer die erste Wahl bis
höchstens sieben Wochen nach dem Wurftag hat und den ausgewählten Welpen bis zum
Alter von höchstens 10 Wochen bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung
übernehmen muss.
5.5.4.3. Weiters gilt als vereinbart, dass im
Falle des Leerbleibens der Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung
die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann.
5.6. Der
Deckrüdenbesitzer hat nach Erfüllung der für den Deckakt getroffenen
Vereinbarung dem Züchter den ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein, mit
dem er den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt, samt einer Kopie der
Ahnentafel, des HD und ED-Befundes, der
Abrichtkennzeichen, Ausstellungserfolge, seines Deckrüden
auszuhändigen.
5.7. Ein Nachdecken der Hündin innerhalb der selben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht
statthaft und führt zum sofortigen Entzug des
Zwingerschutzes.
5.8. Der Deckakt hat grundsätzlich frei
stattzufinden, wobei jegliche Gewaltanwendung verboten ist.
6. Künstliche
Besamung Künstliche Besamung ist generell
nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen (wenn z.B. ein Deckrüde in
weit entferntem Ausland steht), kann eine schriftliche Ausnahmegenehmigung durch
den Vorstand des BVWSÖ in Absprache mit dem Zuchtbuchamt der ÖHU erteilt
werden.
7.
Eintragungsvoraussetzungen 7.1.
In das Zuchtbuch des BVWSÖ- ÖHU
werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter
Mitglied des BVWSÖ ist und Zwingerschutz besteht
7.2. Für alle in
unserem Verband tätigen Züchter besteht die Verpflichtung, alle von ihnen
aufgezogenen Würfe von Weissen Schäferhunden in das
Zuchtbuch des BVWSÖ eintragen zu lassen.
7.3. Personen,
die nicht Mitglied des BVWSÖ sind und für die kein Zwingerschutz besteht, können
ihre Würfe nicht über den BVWS-Ö im Zuchtbuch der ÖHU eingtragen werden.
8. Gliederung des
Zuchtbuches 8.1. Zuchtbuch
besteht aus dem A-Blatt und dem Registerblatt (Stammrolle)
8.1.1. In das
A-Blatt werden alle Weissen Schäferhunde eingetragen,
die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen
des BVWSÖ und der ÖHU entsprechen. Nur diese Hunde erhalten eine ÖHU
-Ahnentafel.
8.1.2. Im
Registerblatt( Stammrolle) werden jene Hunde erfasst, die die für die Eintragung
im A-Blatt erforderlichen Kriterien, aus welchen Gründen auch immer, nicht
erfüllen.
8.2.
Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt sind:
8.2.1. Drei
Ahnenreihen, die in ein vom BVWSÖ – ÖHU anerkanntes Zuchtbuch eingetragen
sind.
8.2.2. Einhaltung
der hinsichtlich des Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen dieser
ZEO.
9. Einreichung
zur Eintragung 9.1. Die
Einreichung zur Eintragung obliegt in der Regel dem Zuchtwart für Weisse Schäferhunde der ÖHU.
10. Anmeldung zur
Eintragung 10.1. Die
Anmeldung zur Eintragung in das ÖHU -Zuchtbuch ist vom Züchter unter Verwendung
der entsprechenden Formulare (Deckschein, Wurfmeldeschein, Ahnentafel der
Hündin, Zwingerschutzbestätigung,HD und ED Auswertung,
Ausstellungsbeurteilungen und Abrichtekennzeichen,
sowie Kopie der Ahnentafel des Rüden und (Zuchttauglichkeitsbescheinigungen), HD
und ED Auswertung, Ausstellungsbeurteilungen und Abrichtekennzeichen) , nach tierärtzlicher Untersuchung und gechipt, ab der 7.
Lebenswoche, an das Zuchtbuchamt zu
übersenden.
10.2.
Durch die Unterfertigung der
vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die darin
gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und nimmt zur Kenntnis, dass bewusst
unrichtige Angaben mit sofortigem Zuchtverbot belegt werden
können.
11. Rufname des
Rassehundes 11.1. Der Rufname
des Hundes darf aus höchstens zwei Wörtern (plus Zwingername) bestehen. Ein
gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach 10 Jahren wieder verwendet
werden. Es ist unzulässig, den selben Rufnamen mit
fortlaufenden Nummerierungen zu verwenden wie z.B. Alpha 1 und Alpha 2. Die
Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen denselben Anfangsbuchstaben haben.
12.
Ahnentafeln 12.1. Jeder im
BVWSÖ gezüchtete und im Zuchtbuch eingetragene Hund erhält einen offiziellen
Abstammungsnachweis (Ahnentafel) von der ÖHU . Diese
Ahnentafel tragen den Stempel des BVWSÖ
.
12.2. In den
Ahnentafeln werden drei Generationen angeführt. Ahnentafeln von anderen Vereinen
und Verbänden, die vom BVWSÖ anerkannt sind werden vom BVWSÖ ebenfalls
anerkannt.
12.3. Die
Ahnentafeln, die nur nach Unterfertigung durch das Zuchtbuchamt und Registrierung durch den Vorstand,
Rechtswirksamkeit erlangen, sind Urkunden im rechtlichen Sinne. Nachträgliche
Korrekturen dürfen nur durch den Zuchtbuchführer vorgenommen werden und sind
anschließend vom Vorstand des BVWSÖ zu verifizieren.
12.4. Da die
Ahnentafel als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über die
ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügen kann, ist nach rechtsgültiger
Ausfertigung der Ahnentafel eine weitere Eintragung nur mit Zustimmung des
Eigentümers des Hundes möglich.
12.5. Als Zubehör
zum Hund ist die Ahnentafel bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich
mitzugeben.
12.6. Für eine
verloren gegangene Ahnentafel kann im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchamt, von diesem gegen einen Kostenersatz ein
Duplikat ausgestellt werden. Mit der Ausstellung des Duplikates wird die
Original-Ahnentafel ungültig.
13. Gebühren
13.1. Kosten der
Ahnentafeln, sowie Kostenersatz für alle Drucksorten, in Zusammenhang mit der
Eintragung ins Zuchtbuchamt sind vom Züchter zu
tragen. Die Höhe aller Kosten ist der jeweiligen Gebührenordnung zu
entnehmen.
14.
Sanktionen 14.1. Verstöße
gegen die Bestimmungen dieser ZEO sind als Disziplinarangelegenheiten anzusehen und liegen im
Zuständigkeitsbereich des BVWSÖ -Vorstandes.
14.2. Der BVWSÖ
-Vorstand behält sich das Recht vor, bei Verstößen eine Stellungnahme des
Betroffenen zu verlangen und kann in begründeten Fällen mit einfacher Mehrheit
Sanktionen erlassen. Der Bescheid des BVWSÖ -Vorstandes hat schriftlich zu
erfolgen und ist für den Betroffenen bindend. Dieser hat die Möglichkeit binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch zu erheben. Das
Schiedsgericht des BVWSÖ wird dann nach Absprache mit dem Präsidium der ÖHU,
binnen zwei Wochen über den Fall endgültig entscheiden. Diese Entscheidung ist
endgültig.
15.
Inkrafttreten 15.1. Diese
Novelle der ZEO tritt am 1. März 2004 in Kraft und ist für alle Züchter,
Deckrüdenbesitzer und Mitglieder des BVWSÖ verbindlich.
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