"BVWSÖ - Bundesverein für Weisse Schäferhunde in Österreich"
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "BVWS-Ö Bundesverein für Weisse Schäferhunde in Österreich".
Er hat seinen Sitz in 4851 Gampern. Eine Änderung wird mittels Anzeige einer Statutenänderung der zuständigen Behörde bekannt gegeben .
Seine
Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
• Den Zusammenschluss von Besitzern und Freunden Weißer Schweizer Schäferhunde
• Die Förderung der Zucht der vertretenen Rasse, deren Verbreitung, sowie die Verbesserung der Anlagen und Eigenschaften dieser
Rasse
• Teilnahme an Ausstellungen und Turnieren im In- und Ausland.
• Veranstaltung von Ausstellungen, Schauen und Begutachtungen oder Beteiligung an Veranstaltungen anderer Vereine
• Vereinsleben
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
• Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
• Als ideelle Mittel dienen: Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Ausstellungen, Züchtertreffen
• Führen eines Zuchtbuches
• Zeitgemäße Werbung für die vertretene Rasse
• Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
• Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr
§4 Arten der Mitgliedschaft
• Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
• Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
• Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
• Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
• Bis zur Entstehung des Vereinserfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
• Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
• Der Austritt kann nur per 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
• Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
• Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
• Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Absatz. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
• Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
• Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
• Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
• Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
• Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
• Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 und § 10), der Vorstand (§11 bis §13), der Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§9 Die Generalversammlung
• Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich statt.
• Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
• Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
• schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
• Verlangen der Rechnungsprüfer /§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) binnen vier Wochen statt
• Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2 lit. – a - c), oder durch den Rechnungsprüfer.
• Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzureichen.
• Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
• Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
• Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
• Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen
Stimmen.
• Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Beschlussfassung über den Voranschlag;
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
• Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
• Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
• Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in
• Schriftführer/in und Stellvertreter/in
• Kassier/in und Stellvertreter/in
• Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei der Ausscheidung eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
• Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
• Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
• Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
• Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
• Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10)
• Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
• Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
• Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
• Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 Abs.1 und Abs.2 lit. a – c dieser Statuten;
• Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
• Verwaltung des Vereinsvermögens.
• Aufnahme, Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
• Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
• Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
• Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu rechnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
• Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
• Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
• Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
• Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
• Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassieren
ihre Stellvertreter/innen.
§14 Der Zuchtreferent
• Der Zuchtreferent ist für das Zuchtbuch für die Rasse Weisser Schweizer Schäferhund / Berger Blanc Suisse zuständig
• Er leitet den Zuchtausschuss und führt das Zuchtbuch. Ihm stehen für seine Tätigkeiten die Zuchtwarte zur Seite, für deren Zuteilung und
Einteilung er auch zuständig ist. Er sorgt auch für die Beachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des BVWS-Ö, sowie der Zuchtrichtlinien des BVWS-Ö. Schriftstücke in Zuchtangelegenheiten
müssen neben der Unterschrift des Zuchtreferenten auch die des Obmannes/ Obfrau tragen.
• Zuchtausschuss besteht aus 2 Zuchtwarten des Vereins und 3 unparteiischen Personen.
§15 Die Rechnungsprüfer
• Zur Kontrolle der Buchhaltung und Kassagebahrung werden von der Generalversammlung alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, auch während des Geschäftsjahres Überprüfungen vorzunehmen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung haben sie dem Vorstand
schriftlich zu berichten.
• Die Vereinskasse wird vor jeder Generalversammlung von den Rechnungsprüfern geprüft.
§16 Das Schiedsgericht
• Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§577ff ZPO;
• Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§17 Freiwillige Auflösung des Vereines
• Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
• Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.